Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Freie Wassersportvereinigung Köln e.V. – folgend FWVK genannt.
    Er ist die Nachfolgeorganisation des im Jahre 1910 gegründeten und am 9. Februar 1930 unter der Nummer 673 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragenen, durch Verfügung der Preußischen Geheimen Staatspolizei im März 1933 aufgelösten und am 13. März 1936 im Vereinsregister gelöschten Vereins. Der Verein wurde 1946 wieder gegründet und am 22. November 1947 erneut in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere auf dem Gebiet des Wassersports. Zu diesem Zweck unterhält der Verein auch einen Jugendzeltplatz mit Bootshaus und Jugendaufenthaltsräumen.
  3. Sitz und Gerichtsstand ist Köln.
  4. Die FWVK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der FWVK fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die FWVK ist frei von parteipolitischen, wirtschaftlichen, rassistischen und religiösen Bindungen. Sie tritt verfassungs-und fremdenfeindlichen Bestrebungen, sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlich, psychisch oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schwimmverbandes und des Deutschen Kanu Verbandes. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Aufnahme erworben und dadurch die Satzung des Vereins anerkannt. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedarf es der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes zu nutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
Jedes Mitglied kann zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit in den von ihm benutzten vereinseigenen wie auch in den zur Benutzung überlassenen Räumen herangezogen werden.

§ 5 Beiträge

Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme einen Aufnahmebeitrag und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Alle Beiträge werden unter Angabe der Mandatsreferenz (Mitgliedsnummer) nach erfolgter Aufnahme bzw. jährlich zum 01.03.mittels SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Des weiteren hat das Mitglied abteilungsbezogene Umlagen zu entrichten, wenn diese in der Mitgliederversammlung durch Abstimmung festgelegt wurden.
Jedes Mitglied kann über den Beitrag hinaus Spenden zur Verfügung stellen, die für Zwecke des Vereins im Sinne des § 1 zu verwenden sind.
Rückständige Zahlungsverpflichtungen führen zur gebührenpflichtigen Mahnung. Bei Zahlungsverzug ist der Vorstand berechtigt, noch ausstehende Beiträge und/oder Umlagen zuzüglich einer von ihm festgelegten Kostenpauschale sowie Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz einzufordern.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    – Auflösung des Vereins
    – Austrittserklärung
    – Ausschluss
  2. Eine Austrittserklärung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig; sie ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich spätestens 3 Monate (bis 30. September) vor Ablauf des Geschäftsjahres mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
    – bei groben Verstößen gegen die Satzung, die Interessen der FWVK sowie gegen die Anordnungen und Beschlüsse der Organe der FWVK;
    – bei Verzug mit Beitragszahlungen von mehr als zwei Monaten
    Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn es durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Tätigkeit, den Ruf oder das Ansehen des Vereins derartig verletzt, dass eine weitere Zugehörigkeit unzumutbar ist.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Betroffenen innerhalb von 30 Tagen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung innerhalb von 4 Wochen beim Vereinsbeirat möglich. Darüber hinaus ist gegen die Entscheidung Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
  5. Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes erlöschen mit seinem Ausschluss oder seiner Austrittserklärung. Die Beitragsverpflichtungen sind noch bis Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen; sie sind zum Zeitpunkt des Ausschlusses oder der Austrittserklärung fällig.

§ 7 Vereinsorgane

Organe der FWVK sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Vereinsbeirat
  • die Jugendvollversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste und allein satzungsgebende Organ der FWVK.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in den Übungsstunden, im Bootshaus und in der Vereinszeitung.
  3. Der Mitgliederversammlung insbesondere sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    -Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Kassenprüfers/in und Kassenwartes/in
    -Entlastung des gesamten exklusive des/der Jugendwartes/in.
    -Wahl des gesamten Vorstandes, des Vereinsbeirates und der Kassenprüfer. Bestätigung der Wahl des Jugendwartes/in.
    -Beratung und Beschlussfassung über auf der Tagesordnung anstehende Anträge.
    -Beschlussfassung über vermögensrechtliche Entscheidungen bei einem Betrag von über €10.000,– (vgl.§ 10 Ziff.4)
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle schriftliche einzureichen.
  7. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen an die Mitgliederversammlung ist mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10 Vorstand

Aufgabe des Vorstandes ist die Verwaltung des Vereins, sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat auf die Einhaltung der Satzung und aller Bestimmungen und Ordnungen des Vereins zu achten. Der Kassenwart muss der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan vorlegen.

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
    a) 1. Vorsitzender
    b) 1. Schriftführer
    c) 1. Kassenwart
    d) 2. Vorsitzender
    e) Technischer Leiter Bootshaus
  2. und dem erweiterten Vorstand
    f) 2. Kassenwart
    g) 2. Schriftführer
    h) Technischer Leiter Schwimmen
    i) Schwimmwart
    j) Kanu-Wanderwart
    k) Breitensportwart
    l) Jugendwart
    m) Fachwart für Presse und Öffentlichkeit
    n) Vergnügungswart                                                                                                                                                                                                                                                                              Weibliche Mitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblich Form.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind gesetzlich der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1.Kassenwart, der 2. Vorsitzende und der Technische Leiter Bootshaus. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Vorstand darf bei vermögensrechtlichen Entscheidungen den Betrag von € 10.000,– nicht überschreiten.
    Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  5. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Beim vorzeitigen Ausscheiden des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 1. Schriftführer die internen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes – außer dem geschäftsführenden Vorstand – ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
  6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. In den geraden Jahren werden die unter a), c), e), g), i), k), m) genannten Vorstandsmitglieder und in den ungeraden Jahren die unter b), d), f), h), j), l), n) genannten Vorstandsmitglieder gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Für die Wahl und Amtsdauer des Jugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
    Die FWVK-Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Geschäftsordnung selbständig. Sie Bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  8. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine dem Arbeitsumfang entsprechende angemessene Vergütung oder ein pauschaler Auslagenersatz gewährt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung

§ 11 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse berufen.
  2. Die Ausschussmitglieder haben die Aufgabe, den Vorstand bzw. den zuständigen Fachwart bei seiner Aufgabe zu beraten und zu unterstützen. Ihre Amtszeit endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. mit der Abberufung durch den Vorstand. Für den Jugendausschuss gilt die Jugendordnung.
  3. Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
  4. Ständige Ausschüsse sind:
    – der Bootshausausschuss. Er setzt sich zusammen aus dem Technischen Leiter Bootshaus als Vorsitzenden und bis zu 5 weiteren Mitgliedern.
    – der Schwimmausschuss. Er setzt sich zusammen aus dem Technischen Leiter Schwimmen als Vorsitzenden und bis zu 5 weiteren Mitgliedern.
    – der Breitensportausschuss. Er setzt sich zusammen aus dem Breitensportwart als Vorsitzenden und bis zu 4 weiteren Mit-gliedern.
    – der Jugendausschuss. Er setzt sich zusammen aus dem Jugendwart als Vorsitzenden und bis zu 4 weiteren Mitgliedern.
    – der Kanuausschuss. Er setzt sich zusammen aus dem Kanu-Wanderwart als Vorsitzenden und bis zu 4 weiteren Mitgliedern.
  5. Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, sowie die mit der Einrichtung eines Ausschusses vom Vorstand zu benennenden Ausschussvorsitzenden schlagen dem Gesamtvorstand die Mitglieder der Ausschüsse zu Berufung vor. Die Ausschüsse haben über ihre Sitzungen Protokoll zu führen. Die Protokolle sind der Geschäftsstelle spätestens 14 Tage nach einer Sitzung zu übersenden.
    Die Berufung der Jugendausschussmitglieder regelt die Jugendordnung.

§ 12 Vereinsbeirat

Der Vereinsbeirat besteht aus:
a) dem Beiratsvorsitzenden
b) dem stellvertretenden Beiratsvorsitzenden
c) einem Beisitzer
d) einem Jugendbeisitzer

  1. Die Amtsdauer entspricht der des Vorstandes.
    In den geraden Jahren werden die unter a) und c) genannten, in den ungeraden Jahren die unter b) und d) genannten Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vereinsbeirats bleiben bis zur Amtsübernahme durch neue Beiratsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
    Der Jugendbeisitzer, der das 18.Lebensjahr vollendet haben muss, wird von der Jugendvollversammlung delegiert.
  2. Die Aufgabe des Vereinsbeirates ist, bei Meinungsverschiedenheiten beratend zu vermitteln und bei eventuell vom Vorstand ausgesprochenen Ausschlüssen diese Entscheidung zu prüfen und bei keiner beiderseitigen Lösung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Zur Überwachung des Finanzwesens der FWVK wählt die Mitgliederversammlung zwei die Kasse prüfende Mitglieder und einen Stellvertreter:
    a) Kassenprüfer
    b) Kassenprüfer
    c) Stellvertreter
    Die zu benennenden Kassenprüfer prüfen die Kasse mindestens einmal jährlich und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
  2. Die Amtsdauer der Kassenprüfer und des Stellvertreters beträgt 2 Jahre. In den geraden Jahren werden die unter a) und c) genannten, in den ungeraden Jahre die unter b) genannten Mitglieder gewählt.
  3. Einmalige Wiederwahl in ununterbrochener Folge ist möglich.

§ 14 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern des Vereins bis 21 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle mit Ausführungen zum Antrag schriftlich einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen sind hiervon ausgenommen, diese können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung ,die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme eines Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Vorgabe des Landessportbundes

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    -das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-VGO
    -das Recht auf Berechtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    -das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    -das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    -das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    -das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DS-GVO
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlussfähig ist die Versammlung bei Anwesenheit von zwei Drittel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken.

Stand: Dezember 2020

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